Kinderzulage: Unterstützung für Familien mit Kindern
Die Kinderzulage ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern in der Schweiz. Sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Geburtstag ausgerichtet. Dein Kind kann auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage haben, dies auch vor seinem 16 Lebensjahr. Ist das der Fall, dann wird die Ausbildungszulage anstatt der Kinderzulage ausgezahlt.
Des Weiteren erhalten Kinder zwischen 16 und 20 Jahren eine Kinderzulage, wenn sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Erwerbstätigkeit ausüben können.
Die Höhe der Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat, wobei die Kantone auch höhere Beträge festlegen können. In Zürich bis zum 12. Lebensjahr 200 Franken, vom 12-16. Lebensjahr 250 Franken. Danach heisst es Ausbildungszulage und wird bis zum 25 Lebensjahr gezahlt.
Hier findest du eine Tabelle als PDF zum Download. Dort kannst du für jeden Kanton jede dort gezahlte Zulage einsehen.
Ausbildungszulage: Unterstützung für ausbildende Kinder
Die Ausbildungszulage ist eine Unterstützung für Kinder, die eine nachobligatorische Ausbildung beginnen. Sie wird ab dem Monat der Ausbildungsbeginns gewährt, jedoch nicht vor dem 15. Geburtstag des Kindes. Auch Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, haben Anspruch auf Ausbildungszulagen ab dem Monat nach ihrem 16. Geburtstag.
Die Förderung der Ausbildung erstreckt sich über den gesamten Ausbildungszeitraum, jedoch endet sie spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.
Es ist zu beachten, dass Kinder, die parallel zur Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von über 2390 Franken bzw. 28,680 Franken pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) erzielen, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen haben. Dabei werden Einkommen aus Taggeldern der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder als Einkommen berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt:
Familienrechtliche Unterhaltszahlungen
Stipendien
Renten
Die Höhe der Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat, wobei auch hier die Kantone höhere Beträge festlegen können.
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Geburts- und Adoptionszulagen: Unterstützung für besondere Lebensereignisse
Die Geburts- und Adoptionszulagen sind einmalige Zulagen, die den Kantonen optional zur Verfügung stehen. Falls ein Kanton sich für die Einführung entscheidet, muss er sich an die bundesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen halten.
Für Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen wird eine Zulage pro Kind ausgerichtet. Es ist jedoch zu beachten, dass ein und dasselbe Kind nur Anspruch auf eine Geburts- oder Adoptionszulage hat. Gleichzeitig können leibliche Eltern und Adoptiveltern für dasselbe Kind Anspruch auf unterschiedliche Zulagen haben.
Die Geburtszulage wird gewährt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wenn das Kind bei der Geburt verstirbt, besteht Anspruch auf die Geburtszulage, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen bestand. Die Mutter muss ihren Wohnsitz mindestens 9 Monate in der Schweiz haben bzw. gewöhnlichen Aufenthalt.
Es ist wichtig zu wissen, dass bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung weder Geburts- noch Adoptionszulagen ausgerichtet werden. Falls die Mutter ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich während der Geburt nur vorübergehend in der Schweiz aufhielt, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.
Fazit
Die Familienzulagen in der Schweiz sind eine wichtige Unterstützung für Familien mit Kindern und für Kinder, die eine Ausbildung absolvieren. Die Höhe und Art der Zulagen können je nach Kanton variieren, aber sie sind darauf ausgerichtet, das Wohl der Kinder zu fördern und finanzielle Entlastung für Familien zu bieten. Es ist ratsam, sich über die spezifischen Regelungen in deinem Kanton zu informieren, um alle verfügbaren Leistungen optimal nutzen zu können. Familie ist ein kostbares Gut, und die Familienzulagen helfen dabei, die Zukunft unserer Kinder zu gestalten.
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