Ab wann gilt man in der Schweiz als Konkubinat? - Kantonale Übersicht
- Roman Welzk
- vor 5 Minuten
- 7 Min. Lesezeit
Kurze Antwort: Wird man in der Schweiz automatisch zum Konkubinat?
In der Schweiz gibt es keinen offiziellen Zivilstand „Konkubinat“. Man wird also in keinem Kanton automatisch wie bei einer Ehe registriert, nur weil man zusammenzieht oder lange zusammenlebt. Der Bundesrat hält fest, dass das Konkubinat als solches gesetzlich nicht geregelt ist und dass die Definition je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein kann. Genau deshalb entsteht in der Praxis oft Unsicherheit.
Was viele mit „automatisch im Konkubinat“ meinen, betrifft meistens nicht das Zivilrecht, sondern die Sozialhilfe, Prämienverbilligung, Betreibung, Erbschaftssteuer oder einzelne kantonale Regelungen. Dort kann eine Behörde unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgehen, dass ein sogenanntes stabiles oder gefestigtes Konkubinat vorliegt.
Die wichtigste Faustregel lautet: In vielen Kantonen wird im Sozialhilferecht ein stabiles Konkubinat vermutet, wenn ein Paar seit mindestens zwei Jahren zusammenlebt oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt. Der Kanton Bern ist eine wichtige Ausnahme: Dort wird im Sozialhilfebereich bei Paaren ohne gemeinsames Kind häufig erst nach fünf Jahren von einem stabilen Konkubinat ausgegangen.
Was ist ein Konkubinat?
Ein Konkubinat ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Gemeint ist also ein Paar, das zusammenlebt, aber nicht verheiratet ist und keine eingetragene Partnerschaft führt. Im Alltag spricht man oft einfach von unverheirateten Partnern oder Lebenspartnern.
Rechtlich ist das Konkubinat aber nicht mit der Ehe gleichgestellt. Es gibt keine automatische gegenseitige Unterhaltspflicht wie bei Ehepaaren. Auch Güterrecht, Erbrecht, Vertretungsrechte und Trennungsfolgen sind nicht automatisch geregelt. Der Bundesrat beschreibt das Konkubinat deshalb als Lebensform ohne eigenen gesetzlichen Status, der aber in einzelnen Rechtsgebieten trotzdem gewisse Wirkungen zukommen können.
Das bedeutet: Zwei Menschen können privat längst als Paar zusammenleben, rechtlich aber trotzdem in vielen Bereichen als zwei Einzelpersonen behandelt werden. Erst in bestimmten Situationen prüft eine Behörde, ob das Zusammenleben rechtliche Folgen haben soll.
Gibt es ein automatisches Konkubinat beim Zusammenziehen?
Nein. Wer in der Schweiz zusammenzieht, wird dadurch nicht automatisch verheiratet, nicht automatisch gegenseitig unterhaltspflichtig und nicht automatisch in einem Register als Konkubinat geführt.
Trotzdem kann das Zusammenleben rechtliche Folgen haben. Besonders relevant ist das bei der Sozialhilfe. Dort darf die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen prüfen, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt und ob Einkommen oder Vermögen des nicht unterstützten Partners angemessen berücksichtigt werden. Der Bundesrat verweist beim Thema Sozialhilfe ausdrücklich auf die kantonale Kompetenz und die SKOS-Richtlinien. Nach diesen gilt ein stabiles Konkubinat in der Regel bei mindestens zwei Jahren Zusammenleben oder bei gemeinsamen Kindern.
Wichtig ist daher die Unterscheidung: Zivilrechtlich entsteht kein automatischer Status. Sozialhilferechtlich kann aber eine Vermutung entstehen, dass ein stabiles Konkubinat besteht.
Kantonale Übersicht: Ab wann gilt ein stabiles Konkubinat?
Die folgende Übersicht bezieht sich vor allem auf Sozialhilfe und verwandte Bedarfsleistungen. Genau dort wird die Frage „ab wann gilt man automatisch als Konkubinat?“ in der Praxis am häufigsten relevant.
Kanton / Bereich | Wann wird ein stabiles Konkubinat angenommen? | Bedeutung |
Schweiz allgemein | Kein offizieller Zivilstand „Konkubinat“. Die Definition kann je nach Rechtsgebiet variieren. | Kein automatischer Ehestatus, keine automatische generelle Gleichstellung mit Ehepaaren. |
SKOS / Sozialhilfe-Grundsatz | In der Regel nach mindestens zwei Jahren Zusammenleben oder bei gemeinsamen Kindern. | Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person können bei der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt werden. |
Zürich | Stabiles Konkubinat bei mindestens zwei Jahren Dauer oder beim Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind. | Der Konkubinatsbeitrag kann in der Sozialhilfe berücksichtigt werden. |
Basel-Stadt | Stabiles Konkubinat in der Regel, wenn ein Paar mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt oder ohne gemeinsame Kinder seit mehr als zwei Jahren zusammenwohnt. | Der Partner oder die Partnerin muss sich je nach finanzieller Situation allenfalls mit einem Konkubinatsbeitrag beteiligen. |
Aargau | Stabiles Konkubinat, wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder andere konkrete Umstände für eine enge und dauerhafte eheähnliche Beziehung sprechen. | Der Kanton Aargau spricht ausdrücklich von einer gesetzlichen Vermutung, die widerlegt werden kann. |
Bern, Sozialhilfe | Stabiles Konkubinat wird angenommen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. | Bern ist eine wichtige Abweichung von der üblichen 2-Jahres-Regel. |
Bern, Prämienverbilligung | In der Prämienverbilligung gelten unverheiratete Paare als Konkubinatspaare, wenn sie im gleichen Haushalt leben und mindestens ein gemeinsames Kind haben. Alter und Wohnsitz des Kindes sind dabei nicht entscheidend. | Konkubinatspaare werden in diesem Bereich verheirateten Paaren gleichgestellt. |
Freiburg | Stabiles Konkubinat bei gemeinsamem Kind, bei mindestens zwei Jahren Dauer oder wenn das Paar entscheidet, sein Konkubinat anzuerkennen. | In der Sozialhilfe kann Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt werden. |
Solothurn | Der Kanton Solothurn verweist auf SKOS D.4.4. Bei stabilem Konkubinat wird ein Konkubinatsbeitrag geprüft. | Bei stabilem Konkubinat wird der Bedarf ähnlich wie bei einem Ehepaar berechnet. |
Warum gibt es kantonale Unterschiede?
Die Sozialhilfe ist in der Schweiz kantonal geregelt. Der Bundesrat hält ausdrücklich fest, dass Sozialhilfe kantonale Kompetenz ist. Gleichzeitig verweisen viele Kantone auf die SKOS-Richtlinien, die für ein stabiles Konkubinat mindestens zwei Jahre Zusammenleben oder gemeinsame Kinder nennen.
Dadurch entsteht eine typische Schweizer Situation: Die Grundidee ist ähnlich, aber die konkrete Anwendung kann je nach Kanton, Gemeinde und Rechtsbereich unterschiedlich sein. Besonders deutlich sieht man das im Kanton Bern. Während viele Kantone im Sozialhilferecht mit zwei Jahren arbeiten, wird in Bern bei Paaren ohne gemeinsames Kind häufig erst nach fünf Jahren von einem stabilen Konkubinat ausgegangen.
Was passiert, wenn ein stabiles Konkubinat angenommen wird?
Wenn eine Behörde ein stabiles Konkubinat annimmt, bedeutet das nicht automatisch, dass man verheiratet ist. Es bedeutet auch nicht, dass alle ehelichen Rechte und Pflichten gelten.
In der Sozialhilfe kann es aber dazu führen, dass Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Person berücksichtigt werden. Der Kanton Solothurn erklärt zum Beispiel, dass bei einem stabilen Konkubinat der Bedarf wie bei einem Ehepaar berechnet wird und die Einkünfte der wirtschaftlich selbständigen Person grundsätzlich angerechnet werden können.
Auch Basel-Stadt erklärt in seinem Merkblatt, dass sich der Partner oder die Partnerin bei einem stabilen Konkubinat unter Umständen an der Unterstützung beteiligen muss. Die Sozialhilfe prüft dafür die finanzielle Situation und rechnet einen möglichen Konkubinatsbeitrag an.
Wichtig ist: Es geht dabei nicht um eine automatische Ehe. Es geht um eine sozialhilferechtliche Berechnung. Die Behörde prüft, ob im gemeinsamen Haushalt tatsächlich eine wirtschaftliche Solidarität angenommen werden darf.
Ist die Vermutung widerlegbar?
Ja, je nach Kanton und Situation kann die Vermutung widerlegt werden. Der Kanton Aargau schreibt ausdrücklich, dass die gesetzliche Vermutung eines stabilen Konkubinats widerlegt werden kann. Die betroffene Person muss dann darlegen, warum trotz der äusseren Umstände kein stabiles Konkubinat vorliegt.
Das ist wichtig für Fälle, in denen zwei Personen zwar zusammenwohnen, aber keine echte Paarbeziehung oder keine wirtschaftliche Gemeinschaft besteht. Entscheidend sind dann die konkreten Umstände: gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder, Dauer des Zusammenlebens, gegenseitige Unterstützung, gemeinsames Wirtschaften und Auftreten nach aussen.
Gilt ein gemeinsames Kind automatisch als Konkubinat?
In vielen sozialhilferechtlichen Regelungen ist ein gemeinsames Kind ein sehr starkes Kriterium. Zürich nennt das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind ausdrücklich als Voraussetzung für ein stabiles Konkubinat. Basel-Stadt geht ebenfalls in der Regel von einem stabilen Konkubinat aus, wenn ein Paar mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt.Auch im Kanton Bern führt ein gemeinsames Kind dazu, dass ein stabiles Konkubinat angenommen werden kann, ohne dass die fünf Jahre abgewartet werden müssen.
Für die Berner Prämienverbilligung gilt sogar eine besondere Regel: Unverheiratete Paare gelten dort als Konkubinatspaare, wenn sie im gleichen Haushalt leben und mindestens ein gemeinsames Kind haben. Das Alter und der Wohnsitz des Kindes sind dabei nicht entscheidend.
Bedeutet Konkubinat automatisch gegenseitige Unterhaltspflicht?
Nein. Zwischen Konkubinatspartnern besteht grundsätzlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht wie bei Ehepaaren. Das wird auch in kantonalen Sozialhilfeunterlagen ausdrücklich erwähnt. Freiburg hält fest, dass es keine gesetzliche Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern gibt, dass ein stabiles Konkubinat bei der Berechnung des Bedarfs aber trotzdem berücksichtigt werden darf.
Das ist ein zentraler Punkt. Viele Menschen glauben, sie hätten im Konkubinat automatisch ähnliche Rechte wie Ehepaare. Das stimmt nicht. Ohne Ehe oder Vertrag gibt es zum Beispiel keine automatische erbrechtliche Absicherung, keine automatische güterrechtliche Beteiligung und keinen automatischen Unterhalt nach einer Trennung.
Wann sollte man einen Konkubinatsvertrag machen?
Ein Konkubinatsvertrag ist besonders sinnvoll, wenn ein Paar langfristig zusammenlebt, gemeinsame Kinder hat, gemeinsam eine Wohnung oder Immobilie finanziert, einer weniger arbeitet oder Vermögen unterschiedlich verteilt ist.
Der Bundesrat erwähnt ausdrücklich, dass Paare ihre Beziehung im Konkubinat teilweise selbst regeln können und dass ein Konkubinatsvertrag vor allem bei langen Beziehungen, komplexen Vermögensverhältnissen oder bei Kindern mit traditioneller Aufgabenteilung empfohlen wird.
Ein solcher Vertrag kann zum Beispiel regeln, wer welche Kosten trägt, wem angeschaffte Gegenstände gehören, wie gemeinsame Konten behandelt werden, was bei Trennung passiert und wie Betreuung, Erwerbsausfall oder Investitionen ausgeglichen werden.
Fazit: Automatisch wird man nicht verheiratet, aber Behörden können ein stabiles Konkubinat annehmen
In der Schweiz gibt es kein automatisches Konkubinat als offiziellen Zivilstand. Kein Kanton registriert ein Paar automatisch als Konkubinat, nur weil es zusammenzieht.
Trotzdem kann ein Konkubinat rechtliche Folgen haben. Besonders in der Sozialhilfe wird häufig geprüft, ob ein stabiles oder gefestigtes Konkubinat vorliegt. In vielen Kantonen gilt als Faustregel: mindestens zwei Jahre Zusammenleben oder gemeinsames Kind. Der Kanton Bern ist eine wichtige Ausnahme, weil dort bei Paaren ohne gemeinsames Kind im Sozialhilferecht häufig fünf Jahre massgeblich sind.Wer als unverheiratetes Paar in der Schweiz zusammenlebt, sollte deshalb wissen: Das Konkubinat gibt weniger automatische Rechte als die Ehe, kann aber in bestimmten Bereichen trotzdem finanzielle Folgen haben.
FAQ: Ab wann gilt man in der Schweiz als Konkubinat?
Gibt es in der Schweiz einen offiziellen Zivilstand Konkubinat?
Nein. Das Konkubinat ist kein offizieller Zivilstand wie ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet. Der Bundesrat hält fest, dass das Konkubinat als solches gesetzlich nicht geregelt ist.
Ab wann gilt man im Kanton Zürich als stabiles Konkubinat?
Im Kanton Zürich wird ein stabiles Konkubinat bei mindestens zwei Jahren Dauer oder beim Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind angenommen.
Ab wann gilt man in Basel-Stadt als stabiles Konkubinat?
In Basel-Stadt liegt ein stabiles Konkubinat in der Regel vor, wenn ein Paar mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt oder ohne gemeinsame Kinder seit mehr als zwei Jahren zusammenwohnt.
Ab wann gilt man im Kanton Bern als stabiles Konkubinat?
Im Kanton Bern wird ein stabiles Konkubinat in der Sozialhilfe angenommen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Ab wann gilt man im Kanton Aargau als stabiles Konkubinat?
Im Kanton Aargau liegt ein stabiles Konkubinat vor, wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder andere konkrete Umstände für eine enge und dauerhafte eheähnliche Beziehung sprechen.
Hat man im Konkubinat automatisch Unterhaltspflichten?
Nein. Zwischen Konkubinatspartnern gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Unterhalts- und Beistandspflicht wie in der Ehe. In der Sozialhilfe kann ein stabiles Konkubinat aber trotzdem bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Sollte man im Konkubinat einen Vertrag abschliessen?
Ja, vor allem bei gemeinsamer Wohnung, gemeinsamen Kindern, ungleichem Einkommen, gemeinsamer Immobilie oder längerer Beziehung. Der Bundesrat empfiehlt einen Konkubinatsvertrag besonders bei langen Beziehungen, komplexen Vermögensverhältnissen oder Paaren mit Kindern und traditioneller Aufgabenteilung.
Hast du Fragen zu der Thematik? Dann schreibe uns gern eine Mail an auswandernschweiz.ch@gmail.com
Hier findest du mehr über uns und kannst dich vernetzen:
YouTube ►► Auswandern Schweiz
Über uns ►► Das sind wir
Instagram ►► @auswandernschweizÂ
TikTok  ►► auswandernschweiz.ch
Facebook-Gruppe ►► Auswandern SchweizÂ
Podcast ►► Auswandern SchweizÂ
Komm in Deutschlands größte Community zum Thema Auswandern Schweiz!



