EXIT & Sterbehilfe Schweiz 2026: Recht und Palliative Care
Aktualisiert: 26. Okt.
Wer sich über EXIT und Sterbehilfe in der Schweiz informiert, begegnet häufig widersprüchlichen Aussagen. Manchmal werden aktive Sterbehilfe, der Verzicht auf medizinische Behandlungen, palliative Begleitung und assistierter Suizid als dasselbe beschrieben. Rechtlich und medizinisch sind das jedoch unterschiedliche Situationen. Dieser Ratgeber erläutert die Grundlagen mit Blick auf die Schweizer Rechtslage im Oktober 2026. Er informiert, ohne einen bestimmten Weg am Lebensende zu empfehlen.
Der frühere Artikel aus dem Jahr 2023 enthielt veraltete Mitgliederzahlen, unklare Zitate aus einer nicht belegten qualitativen Studie und Behauptungen über einzelne Personen, deren damaliger Verfahrensstand nicht überprüfbar war. Diese Passagen wurden entfernt. Im Mittelpunkt stehen jetzt das geltende Recht, der Schutz verletzlicher Menschen, Patientenverfügungen und die Möglichkeiten palliativer Versorgung. Wer persönlich betroffen ist, sollte sich an behandelnde Fachpersonen und unabhängige Beratungsstellen wenden.
Was bedeutet Sterbehilfe in der Schweiz überhaupt?
Im Alltag wird «Sterbehilfe» als Sammelbegriff für sehr verschiedene Entscheidungen verwendet. Dazu gehören das Unterlassen oder Beenden einer medizinischen Behandlung auf Wunsch einer urteilsfähigen Person, die medizinische Linderung schwerer Symptome am Lebensende und die Unterstützung bei einem Suizid. Für die juristische Einordnung kommt es darauf an, wer welche Handlung vornimmt, welche Absicht besteht und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten.
Das Bundesamt für Justiz unterscheidet direkte aktive Sterbehilfe, indirekte aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid. Diese Begriffe sind nicht in jedem Fall ideal, weil sie medizinische Sachverhalte stark vereinfachen. Dennoch helfen sie, öffentliche Debatten und unterschiedliche Strafrechtsfolgen besser zu verstehen.
Direkte aktive Sterbehilfe bleibt verboten
Unter direkter aktiver Sterbehilfe versteht das Bundesamt für Justiz eine gezielte Tötung, mit der das Leben eines anderen Menschen zur Verkürzung seines Leidens beendet werden soll. Diese Handlung ist in der Schweiz strafbar, auch wenn der betroffene Mensch sie verlangt hat. Je nach Sachverhalt kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über vorsätzliche Tötung, Tötung auf Verlangen oder Totschlag in Betracht.
Die gelegentlich verbreitete Aussage, die Schweiz habe «Euthanasie legalisiert», ist deshalb falsch. Sie vermischt das Verbot der aktiven Tötung mit der unter bestimmten Bedingungen straflosen Suizidhilfe. Für Angehörige und Personen aus dem Ausland ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Ein ausländischer Bericht über ein anderes Land lässt sich nicht automatisch auf die Schweiz übertragen.
Was bedeutet assistierter Suizid nach Artikel 115 StGB?
Artikel 115 des Schweizer Strafgesetzbuchs stellt die Verleitung und Beihilfe zum Suizid unter Strafe, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt und die gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt nicht, dass jede Unterstützung in jeder Situation zulässig wäre. Die Beurteilung umfasst weitere rechtliche, medizinische und ethische Gesichtspunkte, darunter Urteilsfähigkeit, Freiwilligkeit und die Verantwortung der beteiligten Personen.
Das Bundesamt für Justiz erklärt den gesetzlichen Rahmen in seiner Übersicht zu den Formen der Sterbehilfe. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) betont zudem, dass jede ärztliche Entscheidung eine anspruchsvolle Einzelfallabwägung verlangt. Es gibt weder einen automatischen Anspruch auf ärztliche Mitwirkung noch eine Pflicht für medizinisches Personal, Suizidhilfe zu leisten.
Was ist EXIT und welche Rolle spielt der Verein?
EXIT Deutsche Schweiz ist ein 1982 gegründeter Verein, der sich mit Selbstbestimmung am Lebensende beschäftigt. Zu seinen Angeboten gehören Informationen und Unterstützung rund um Patientenverfügungen, Beratungen zu Krankheit und Altersbeschwerden sowie – innerhalb des rechtlichen und vereinsinternen Rahmens – die Begleitung schwer leidender Mitglieder. Der Verein ist nicht mit einem staatlichen Amt gleichzusetzen; er legt eigene Regeln und Prüfverfahren fest.
Laut offiziellem Leistungsbericht von EXIT zählte der Verein am 31. Dezember 2025 195’836 Mitglieder. Für das Jahr 2025 nennt er 1’421 begleitete Todesfälle. Das sind Angaben des Vereins, keine Zahl aller assistierten Suizide in der Schweiz. Eine separate Organisation ist EXIT in der französischsprachigen Schweiz. Namen, Leistungen, Beiträge und Voraussetzungen sollten deshalb nicht vermischt werden.
EXIT, Dignitas und andere Organisationen unterscheiden
In Medienberichten werden verschiedene Schweizer Organisationen gelegentlich pauschal unter dem Begriff EXIT zusammengefasst. Das ist sachlich ungenau. Vereine können sich hinsichtlich Zielgruppen, Mitgliedschaft, internen Vorgaben und Beratungsschwerpunkten unterscheiden. Zudem gelten unabhängig von Vereinsregeln die strafrechtlichen Grenzen und die medizinischen Anforderungen.
Ein Informationsartikel sollte keine pauschalen Versprechen über eine Aufnahme, ein Ergebnis oder einen bestimmten zeitlichen Ablauf machen. Die Umstände schwerer Erkrankungen sind sehr unterschiedlich. Mitgliedschaft allein bedeutet nicht, dass eine spätere Suizidhilfe zugesichert wäre. Wer Orientierung sucht, sollte aktuelle Vereinsunterlagen lesen und sich zusätzlich über unabhängige medizinische und rechtliche Beratung informieren.
Urteilsfähigkeit und Schutz vor Druck
Ein zentraler Punkt ist die Urteilsfähigkeit. Gemeint ist die Fähigkeit, eine konkrete Entscheidung in ihrer Bedeutung und ihren Folgen zu verstehen, die eigenen Gründe abzuwägen und einen entsprechenden Willen zu bilden. Sie wird nicht pauschal allein aus Alter, einer Diagnose oder einem Pflegebedarf abgeleitet. Die Einschätzung muss sich auf die jeweilige Situation beziehen und kann medizinisch anspruchsvoll sein.
Besonders sorgfältig ist zu prüfen, ob Menschen sich als Belastung für Angehörige empfinden, sozial isoliert sind oder unter behandelbaren Beschwerden leiden. Die SAMW weist darauf hin, dass eine zunehmende gesellschaftliche Normalisierung des assistierten Suizids Druck auf verletzliche Menschen erzeugen kann. Ein Sterbewunsch verdient ernsthafte Aufmerksamkeit, aber niemals eine vorschnelle Interpretation oder Beeinflussung. Respekt bedeutet auch, Behandlungsmöglichkeiten und Unterstützungsangebote zugänglich zu machen.
Palliative Care ist keine aktive Sterbehilfe
Palliative Care richtet sich an Menschen mit schweren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Erkrankungen. Ihr Ziel ist, Beschwerden zu lindern und die Lebensqualität der betroffenen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern. Dazu gehören medizinische Symptomkontrolle, Pflege, psychologische Unterstützung, Sozialberatung und gegebenenfalls spirituelle Begleitung. Palliative Versorgung kann früh beginnen und ist nicht auf die letzten Stunden des Lebens beschränkt.
Die Plattform Palliative Care des Bundesamts für Gesundheit vernetzt Fachpersonen und Institutionen. Wenn Menschen Angst vor Schmerzen, Luftnot, Kontrollverlust oder Einsamkeit haben, sollten diese Sorgen aktiv angesprochen werden. Gute Palliativversorgung ist kein Gegenargument gegen Selbstbestimmung, sondern eine Voraussetzung für informierte Entscheidungen. Eine Person soll wissen, welche Unterstützung möglich ist.
Verzicht auf Behandlungen und Behandlungsabbruch
Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen medizinische Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Auch der Verzicht auf neue lebenserhaltende Massnahmen oder das Beenden einer bereits begonnenen Behandlung kann rechtlich zulässig sein. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer gezielten aktiven Tötung. Entscheidend sind der Patientenwille, die medizinische Situation und die geltenden fachlichen Standards.
In schwierigen Fällen sollten behandelnde Teams, Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls Vertretungspersonen gemeinsam klären, welche Ziele eine Behandlung noch erreichen kann. Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig. Angehörige müssen nicht alleine medizinische Entscheidungen treffen, wenn eine fachliche Begleitung verfügbar ist. Für rechtliche Detailfragen sind die zuständigen Stellen und qualifizierte Beratung massgebend.
Patientenverfügung: Den eigenen Willen festhalten
Eine Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Massnahmen jemand für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Sie kann beispielsweise Aussagen zu Wiederbelebung, künstlicher Ernährung oder Behandlungszielen enthalten. Nach ch.ch, dem offiziellen Behördenportal, kann eine solche Verfügung kostenlos erstellt und jederzeit angepasst werden.
Hilfreich ist, eine Vertrauensperson zu benennen und den eigenen Willen regelmässig mit ihr sowie dem Behandlungsteam zu besprechen. Die Verfügung sollte auffindbar und verständlich sein. Ein vager Satz wie «keine Maschinen» kann im konkreten Notfall unklar sein. Gesundheitliche Vorausplanung bedeutet daher mehr als das Ausfüllen eines Formulars: Es geht um nachvollziehbare Werte und konkrete Behandlungsvorstellungen.
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nicht verwechseln
Der Vorsorgeauftrag betrifft die Vertretung einer Person bei späterer Urteilsunfähigkeit in Bereichen wie Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr. Die Patientenverfügung ist dagegen speziell auf medizinische Entscheidungen ausgerichtet. Beide Instrumente können sich ergänzen, ersetzen sich aber nicht vollständig. Je nach Lebenssituation kann zusätzliche Beratung sinnvoll sein.
Vor allem alleinlebende Personen oder Familien mit komplexen Beziehungen sollten festhalten, wer informiert werden soll und wo wichtige Unterlagen liegen. Bei einem Wohnsitzwechsel aus Deutschland in die Schweiz ist es sinnvoll, die bisherige Vorsorgedokumentation auf die Schweizer Rechtslage prüfen zu lassen. Eine ausländische Vorlage muss nicht automatisch alle hiesigen Anforderungen erfüllen.
Welche Bedeutung hat existenzielles Leiden?
Nicht jeder Sterbewunsch lässt sich allein mit einer körperlichen Diagnose erklären. Verlust von Selbstständigkeit, Einsamkeit, Angst vor weiterer Abhängigkeit und fehlende soziale Einbindung können erheblich belasten. In der medizinischen Ethik wird darüber diskutiert, wie solches existenzielles Leiden verstanden und bewertet werden kann. Einfache Listen oder angeblich allgemeingültige Kriterien greifen hier zu kurz.
Die frühere Fassung dieses Artikels berief sich auf eine nicht nachvollziehbar belegte Interviewstudie und gab daraus weitreichende Schlussfolgerungen wieder. Diese Angaben sind entfernt. Der sachgerechte Ansatz besteht darin, individuelle Lebensumstände, mögliche behandelbare Erkrankungen und die Wünsche der betroffenen Person ohne Vorurteil und ohne Druck zu betrachten. Das erfordert Zeit, Gesprächsbereitschaft und gegebenenfalls interprofessionelle Unterstützung.
Wie sieht die öffentliche Debatte in der Schweiz aus?
Befürwortende der Suizidhilfe betonen die Selbstbestimmung schwer leidender urteilsfähiger Menschen. Kritische Stimmen warnen vor gesellschaftlichem Druck, ungleichem Zugang zu Palliativversorgung und möglichen Risiken für Menschen mit Behinderung, psychischer Belastung oder sozialer Isolation. Beide Perspektiven berühren wichtige ethische Fragen, die nicht durch einen einzigen Satz über Freiheit oder Lebensschutz erledigt sind.
Ein aktuelles Beispiel ist die Zürcher Abstimmung vom 27. September 2026 über Regelungen in Spitälern und Heimen. Die Stimmberechtigten nahmen die kantonale Vorlage an. Das verändert den institutionellen Rahmen im Kanton Zürich, ist aber keine allgemeine Aufhebung des Strafrechts und begründet keine Mitwirkungspflicht für Mitarbeitende. Informationen zum Abstimmungsgegenstand und den Ergebnissen veröffentlicht der Kanton Zürich.
Welche Rolle spielen Angehörige und Pflegefachpersonen?
Eine schwere Erkrankung betrifft selten nur einen Menschen. Angehörige erleben oft Unsicherheit, Trauer, Schuldgefühle oder widersprüchliche Erwartungen. Wichtig sind Gesprächsangebote, transparente medizinische Informationen und die Anerkennung persönlicher Grenzen. Niemand sollte sich verpflichtet fühlen, eine Entscheidung gutzuheissen oder aktiv daran mitzuwirken, wenn dies seinen eigenen ethischen Überzeugungen widerspricht.
Pflegefachpersonen und Ärztinnen oder Ärzte benötigen klare institutionelle Regeln und Zugang zu ethischer Beratung. Sie sollen Beschwerden lindern, Sterbewünsche ernst nehmen und den Schutz vor Druck sicherstellen. Auch nach einem Todesfall kann psychosoziale Begleitung wichtig sein. Eine gute Versorgung schliesst Angehörige ein, ohne den Willen der betroffenen Person zu ersetzen.
Schweiz und Ausland: Welche Missverständnisse gibt es?
Weil die Schweiz international häufig mit assistiertem Suizid in Verbindung gebracht wird, entsteht der Eindruck, es handle sich um ein unkompliziertes oder überall gleich geregeltes Angebot. Tatsächlich unterscheiden sich rechtliche Voraussetzungen, medizinische Einschätzungen, Organisationen und kantonale oder institutionelle Rahmenbedingungen. Auch die Lage von Menschen mit Wohnsitz im Ausland ist nicht mit jener von in der Schweiz lebenden Mitgliedern gleichzusetzen.
Dieser Artikel ist ausdrücklich kein Leitfaden zur Organisation eines assistierten Suizids. Er erläutert das Recht und die Versorgungslandschaft. Für persönliche Fragen zum Lebensende sind behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Palliativdienste, unabhängige Rechtsberatung und zuständige Behörden die geeigneten Anlaufstellen. Ein Wohnsitzwechsel in die Schweiz sollte nicht auf falschen Versprechen über medizinische Leistungen beruhen.
Häufige Fragen zur Sterbehilfe in der Schweiz
Ist aktive Sterbehilfe in der Schweiz erlaubt?
Die direkte aktive Tötung eines anderen Menschen ist strafbar. Das Bundesamt für Justiz grenzt diese Form ausdrücklich von Behandlungsverzicht, palliativer Symptomlinderung und der unter bestimmten Bedingungen nicht strafbaren Suizidhilfe ab.
Ist EXIT eine staatliche Behörde?
Nein. EXIT Deutsche Schweiz ist ein privatrechtlicher Verein. Der Verein informiert über Selbstbestimmung, Patientenverfügungen und Angebote für Mitglieder. Seine internen Regeln ersetzen nicht das Schweizer Recht oder die medizinische Einzelfallprüfung.
Muss eine Ärztin oder ein Arzt Suizidhilfe leisten?
Nein. Die SAMW betont die persönliche ärztliche Verantwortung und Entscheidungsfreiheit. Es besteht keine allgemeine Pflicht zur Mitwirkung. Bei einem Sterbewunsch ist zunächst eine sorgfältige medizinische und ethische Auseinandersetzung wichtig.
Kann eine Patientenverfügung auch ohne EXIT erstellt werden?
Ja. Eine Patientenverfügung kann persönlich und kostenlos verfasst werden. Die offiziellen Informationen von ch.ch erklären die Grundregeln. Entscheidend sind Verständlichkeit, Aktualität und die Auffindbarkeit des Dokuments.
Was tun, wenn jemand unter seinem Leben leidet?
Nimm Äusserungen ernst und suche das Gespräch ohne Druck. Ärztliche, psychologische und palliative Unterstützung kann entscheidend sein. Bei akuten Suizidgedanken bietet die Dargebotene Hand unter Telefon 143 vertrauliche Hilfe; für Kinder und Jugendliche gibt es 147. Bei unmittelbarer Gefahr sind örtliche Notfalldienste zuständig.
Fazit: Sachliche Information statt vereinfachter Schlagworte
Die Schweiz unterscheidet klar zwischen verbotener direkter aktiver Sterbehilfe, zulässigen medizinischen Behandlungsentscheidungen und der rechtlich begrenzten Suizidhilfe. Selbstbestimmung, Schutz verletzlicher Menschen und gute Palliativversorgung gehören gemeinsam betrachtet. Niemand sollte aufgrund eines einzelnen Internetartikels annehmen, es gebe automatische Ansprüche oder einen einheitlichen Ablauf.
Wer sich über das Leben in der Schweiz informiert, findet auf unserer Plattform ausserdem Hintergründe zum Schweizer Gesundheitssystem, zum Umzug in die Schweiz und zur Schweizer Neutralität. Diese Themen betreffen unterschiedliche Lebensentscheidungen und sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesamt für Justiz (2026). Die verschiedenen Formen der Sterbehilfe und ihre gesetzliche Regelung. Offizielle strafrechtliche Einordnung von aktiver Sterbehilfe, Suizidhilfe und Behandlungsverzicht. Bundesamt für Justiz.
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2018, angepasst 2021). Umgang mit Sterben und Tod. Medizin-ethische Richtlinien und fachliche Orientierung zu Sterbewünschen und Suizidhilfe. SAMW.
Bundesamt für Gesundheit (2024). Plattform Palliative Care. Nationale Vernetzung zur Versorgung schwer kranker und sterbender Menschen. BAG.
Schweizer Behördenportal ch.ch. Patientenverfügung. Amtliche Hinweise zu Inhalt, Erstellung und Anpassung einer Patientenverfügung. ch.ch.
EXIT Deutsche Schweiz (2. März 2026). Mitgliederzahl auch 2025 deutlich gestiegen. Selbstauskunft des Vereins zu Mitgliederbestand und Aktivitäten im Jahr 2025. EXIT-Leistungsbericht.
Kanton Zürich (27. September 2026). Ausgang Abstimmungen. Amtliche Angaben zur kantonalen Vorlage über Selbstbestimmung am Lebensende in Institutionen. Kanton Zürich.
*Redaktionell aktualisiert am 26. Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine individuelle medizinische oder juristische Beratung.*






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